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OG Z 26 15

2026_OG Z 26 15_Konkurseröffnung

Uri · 2026-09-02 · Deutsch UR
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde er- folgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfä- higkeit und die Hinterlegung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird ein- getreten.

E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Kon- kurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (BGE 151 III 574 E. 3.1; BGer 5A_217/2024 vom 14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG, «unechte Noven»). Neue Be- hauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen sind («echte Noven», vergleiche BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

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vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4). Die Schuldnerin muss die Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe («echte Noven») von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft (BGE 151 III 574 E. 3.2). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähig- keit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfä- higkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1). Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_353/2022 vom 31.08.2022 E. 2.3; BGer 5A_446/2014 vom 27.10.2014 E. 4.2; BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Das Abtragen der be- stehenden Schulden in absehbarer Zeit bzw. längstens innert zwei Jahren wird in der kantonalen Recht- sprechung teilweise als genügend erachtet (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174; Entscheid Ober- gericht des Kantons Zürich vom 28.04.2026, PS260138, E. 4.3; Entscheid Appellationsgericht des Kan- tons Basel-Stadt vom 05.03.2026, BEZ.2026.15, E. 2.3.1). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvor- schlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlust- scheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüg- lich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen

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Gesamteindruck (BGer 5A_263/2026 vom 22.05.2026 E. 3.1.3; BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1; BGer 5A_375/2025 vom 11.08.2025 E. 4.1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten (CHF 500.00 Gerichtskosten Konkursgericht und CHF 500.00 bis CHF 600.00 Kosten Konkursamt) von CHF 3'530.55 in bar beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt (act. 2.1). Ausserdem er- weise sich die Beschwerdeführerin als zahlungsfähig. Das Einzelunternehmen habe im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn von CHF 28'784.34 erwirtschaftet, bei einem durchschnittlichen Tagesumsatz von CHF 1'100.00. Das Inventar weise einen Wert von über CHF 100'000.00 auf. Das aktuelle Bankguthaben betrage CHF 3'468.01, der Kassenbestand CHF 1'388.00. Die Beschwerdeführerin habe mit einer nahe- stehenden Person ausserdem einen Darlehensvertrag über die Summe von CHF 10'000.00 abgeschlos- sen. Die Darlehenssumme sei mit der Aufhebung des Konkurses zur Zahlung fällig. Der Betreibungsre- gisterauszug zeige hinsichtlich der letzten zwei Jahre noch nicht getilgte Forderungen im Gesamtum- fang von CHF 5'123.67. Mit der zusätzlichen Rückerstattung des zu viel hinterlegten Betrages im Um- fang von CHF 2'000.00 bis CHF 1'900.00 seien genügend liquide Mittel vorhanden, um die fälligen For- derungen zu begleichen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sei mit dem grossen Inventar sowie dem Tagesumsatz von durchschnittlich CHF 1'100.00 erstellt.

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Nachweis der Sicherstellung der Kosten des Konkursam- tes erbracht sei. Die Beschwerde sei schon aus diesem Grund abzuweisen. Ausserdem zeige die Be- schwerdeführerin nicht auf, wie sie die übrigen noch offenen und in Betreibung gesetzten Forderungen begleichen wolle. Aus dem belegten Jahresgewinn 2025 und den 2026 erzielten Tagesumsätzen lasse sich nicht hinreichend auf die Zahlungsfähigkeit schliessen. Auch das (noch nicht gewährte) Darlehen über CHF 10'000.00 stelle eine Schuld dar, die bis Ende 2027 zur Rückzahlung fällig wäre. Es bleibe offen und werde durch nichts belegt, wie die Beschwerdeführerin diesen Zahlungsverpflichtungen nebst allen anderen bisherigen und neuen Verpflichtungen gerecht werden wolle. Die Zahlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen sei.

E. 2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der Schuld beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin geltend. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Hinterlegung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss

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Aufstellung der Vorinstanz CHF 530.05 (act. 01.03 LG). Darin enthalten sind nebst der eigentlichen For- derung in Höhe von CHF 404.75 (CHF 381.05 Forderung I, CHF 3.70 Forderung II, CHF 20.00 Forderung III), auch Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 7.30, Betreibungskosten von CHF 68.00 und die Parteient- schädigung im Betrag von CHF 50.00. Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie CHF 3'530.55 am 7. Au- gust 2026 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse des Obergerichts leistete (act. 5.2). Damit deckt sie die betriebene Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten im Umfang von CHF 480.05 (CHF 404.75 Forderung, CHF 7.30 Zinsen, CHF 68.00 Betreibungskosten), die Parteientschä- digung im Betrag von CHF 50.00 sowie den Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3'000.00. Der Kostenvorschuss der Gläubigerin muss grundsätzlich nicht hinterlegt werden. Mit diesem hinterlegten Betrag können jedoch die Gerichtskosten der Vorinstanz im Betrag von CHF 500.00 sowie die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes in Höhe von CHF 600.00 gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Betrag von CHF 1'900.50 zu viel hinterlegt. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht im Betrag von CHF 750.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet (act. 5.3). Folglich hat die Beschwerdeführerin die betriebene Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig hinterlegt.

E. 2.4.2 Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Rechts- mittelfrist Folgende Belege ein, auf die nachfolgend eingegangen wird (act. 2.1): Den Jahresabschluss 2025 (Beilage 5), Belege der aktuellen Tagesumsätze 2026 (Beilage 6), eine Inventarliste (Beilage 7), Kontoauszüge (Beilage 8), eine Bestätigung des Konkursamtes über den aktuellen Kassenbestand (Bei- lage 9), einen Darlehensvertrag (Beilage 10) sowie den Betreibungsregisterauszug mit Schuldner-Infor- mation (Beilage 11 und 12).

E. 2.4.3 Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. August 2026 (act. 2.1, Beilage 11) sowie der Schuldnerinformation vom 4. August 2023 (act. 2.1, Beilage 12) gehen neben 22 bezahlten Betrei- bungsforderungen, vier zurückgezogene Betreibungen und zehn Konkurseröffnungen hervor. Insge- samt wurden Forderungen im Betrag von CHF 29'086.58 eingetrieben, wovon CHF 7'772.30 noch aus- stehend sind. Die Restschulden setzen sich zusammen aus einer offenen Betreibung der Beschwerde- führerin über CHF 3'584.50 im Stadium des Zahlungsbefehls sowie Verlusten aus Konkursverfahren im Betrag von CHF 4'187.80. Weitere Konkursandrohungen bestehen nicht. Aus den eingereichten Forderungseingaben beim Konkursamt Uri gehen sodann weitere offene For- derungen im Betrag von CHF 2'679.50 hervor (act. 5.6). Damit liegen Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 10'451.80 (CHF 7'772.30 + CHF 2'679.50) vor.

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Grundsätzlich sprechen die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, sie selbst kleinere Beträge nicht bezahlt und aus den Betreibungen bereits Verlustscheine resul- tierten, gegen ihre Zahlungsfähigkeit. Der Schuldnerinformation ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, die Schulden jeweils abzubezahlen. Dies gilt es im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass sich die noch nicht getilgten Forderungen der letzten zwei Jahre auf lediglich CHF 5'123.67 belaufen würden, sie substantielle Teilzahlungen leiste und ernst- haft um die Abzahlung bemüht sei. Die Beschwerdeführerin hätte beabsichtigt, die gesamten offenen Forderungen beim Betreibungsamt Altdorf zu bezahlen, was aber nicht möglich gewesen sei, da das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung keine Zahlungen mehr akzeptiert habe. Sie müsse deshalb mit der Tilgung bis zur Aufhebung des Konkurses zuwarten.

E. 2.4.4 Aus dem eingereichten Auszug des Geschäftskontos bei der PostFinance AG geht ein Saldo von CHF 3'338.50 per 31. Juli 2026 hervor (act. 2.1, Beilage 8). Das Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank Urnerland weist einen Saldo von CHF 129.50 per 31. Juli 2026 auf (act. 2.1, Beilage 8). Gemäss Auskunft des Konkursamtes Uri beträgt der aktuelle Kassenbestand CHF 1'388.00 (act. 2.1, Beilage 9). Sodann reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach Kon- kurseröffnung über den Betrag von CHF 10'000.00 mit einer ihr nahestehenden Person zur Sicherstel- lung des Fortbestands der Einzelfirma ein (act. 2.1, Beilage 10). Die Auszahlung des Darlehens erfolgt bei Aufhebung des Konkurses. Das Darlehen ist unverzinslich und bis Dezember 2027 zurückzubezah- len. Das Beibringen von unterzeichneten Darlehensverträgen kann unter Umständen als hinreichender Nachweis der Zahlungsfähigkeit ausreichen, wobei ein darüberhinausgehender Nachweis der Solvenz der Darlehensgeber nicht erforderlich ist (BGer 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4). Demgemäss gilt es, die Darlehenssumme als liquides Mittel zu berücksichtigen. Insgesamt stehen der Beschwerdefüh- rerin somit sofort verfügbare Mittel im Betrag von CHF 16’756.50 (CHF 1'900.50 zu viel hinterlegter Betrag bei der Gerichtskasse des Obergerichts [vergleiche E. 2.4.1 vorstehend], CHF 3'338.50 Saldo Konto PostFinance AG, CHF 129.50 Saldo Konto Raiffeisenbank Urnerland, CHF 1'388.00 Kassenbe- stand, CHF 10'000.00 Darlehenssumme) zur Verfügung.

E. 2.4.5 Aus der Inventarliste ergibt sich ein Gesamtwert des Inventars von CHF 102'256.90 (act. 2.1, Beilage 7). Dabei handelt es sich um eine durch die Beschwerdeführerin erstellt Liste und Schätzung des Wer- tes des Inventars, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. Ohnehin stellt das Geschäfts- inventar in der Regel kein liquides Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., N. 26d zu Art. 174; Entscheid

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Obergericht des Kantons Aargau vom 19.03.2026, ZSU.2026.74, E. 2.3.2.2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 22.01.2025, PS250008, E. 3.5), weshalb dieses unberücksichtigt bleibt.

E. 2.4.6 Mit den sofort verfügbaren Mitteln im Betrag von CHF 16’756.50 kann die Beschwerdeführerin die dringendsten Forderungen in Höhe von CHF 10'451.80 (teilweise im Stadium der Zustellung des Zah- lungsbefehls) begleichen sowie einen Teil der Darlehensschuld im Betrag von CHF 6'304.70 abtragen. Jedoch kann sie die Rückzahlung der Darlehensschuld im Betrag von CHF 3'695.30 nicht sogleich vor- nehmen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Darlehensschuld nicht per sofort zur Rück- zahlung fällig wird. Gemäss den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten verbleibt der Beschwerdefüh- rerin über ein Jahr Zeit, um die restliche Darlehensschuld bis Dezember 2027 zu tilgen. Damit verblei- ben Schulden im Betrag von CHF 3'695.30.

E. 2.4.7 Zu den Einnahmen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von rund CHF 1'100.00 erziele. Dies belegt sie anhand von monatlichen Umsätzen der Monate Januar bis Juni 2026 (act. 2.1, Beilage 6). Im Geschäftsjahr 2025 habe die Beschwerdeführerin einen Gewinn von gerundet CHF 28'784.30 erzielt (act. 2.1, Beilage 5). Die Beschwerdeführerin macht zu den Ausga- ben und laufenden Verbindlichkeiten – wie etwa Miete, Löhne oder sonstige monatlich wiederkeh- rende Ausgaben – keine Angaben. Aus dem Jahresabschluss 2025 ist jedoch ersichtlich, dass der Mietaufwand jährlich CHF 10'800.00 sowie der Aufwand für Waren und Unterhalt etc. jährlich CHF 315'940.70 beträgt. Es ist davon auszugehen, dass im ausgewiesenen Aufwand Löhne, Steuern und dergleichen bereits berücksichtigt sind. Mit den Einnahmen wird die Beschwerdeführerin den lau- fenden Bedarf decken und die noch offenen Schulden innert absehbarer Zeit abtragen können.

E. 2.4.8 Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht von einer unabsehbaren Illiquidität gesprochen werden. Immerhin scheint ihr Einzelunternehmen eine Ge- schäftstätigkeit mit regelmässig und konstant gleich hohen Einnahmen aufzuweisen. Damit scheint einstweilen glaubhaft, dass sie ihre Altlasten innert absehbarer Zeit wird abtragen können und sie ih- ren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bzw. ihre Zahlungsfähigkeit erscheint gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde, an das Glaub- haftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere wei- tergehende Unterlagen (bspw. Jahresrechnungen früherer Jahre, Steuerunterlagen, Unterlagen zu den

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konkreten Ausgaben und laufenden Verbindlichkeiten, Sanierungsplan) einreichen sowie Ausführun- gen zum Liquiditätsengpass machen müsste.

E. 3 Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG sind erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der von der Vorinstanz eröffnete Konkurs ist aufzuheben. Die Aufhebung des Konkurses ist dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen (Art. 176 Abs. 1 SchKG) und ist im Handelsregister zu publizieren (Art. 159 lit. b Handelsregisterverord- nung [HRegV, SR 221.411]).

E. 4 Das Konkursamt Uri wird angewiesen, den vom Landgerichtspräsidium I Uri weitergeleiteten Kos- tenvorschuss von CHF 2'500.00 nach Abzug der beim Konkursamt entstandenen Kosten an die Be- schwerdeführerin zu überweisen.

E. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Denn diese hat durch die Sicherstellung der vollständigen Schuld erst im Ver- laufe des obergerichtlichen Verfahrens den Ausgang des Verfahrens bestimmt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

E. 4.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden gemäss dem Entscheid der Vor- instanz mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem beim Obergericht geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Konkursamt Uri wird angewiesen, den vom Landgerichtspräsidium I Uri weitergeleiteten Kosten- vorschuss von CHF 2'500.00 nach Abzug der beim Konkursamt entstandenen Kosten an die Beschwer- deführerin zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht des Kantons Uri zusätzlich zum geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 750.00 einen Betrag von CHF 3'530.55 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 3'530.05 (Ersatz Gerichts- und Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 sowie For- derungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten von CHF 530.05) aus der Gerichtskasse an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 0.50 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

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E. 4.3 Trotz Gutheissung der Beschwerde steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu, zumal sie die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; siehe oben E. 4.1). Die Beschwerdegeg- nerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine gesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario).

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums I Uri (LGP 26

277) vom 28. Juli 2026 betreffend Konkurseröffnung über A.___ wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 750.00 Entscheidgebühr, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus CHF 500.00 Entscheidgebühr, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht des Kantons Uri zusätzlich zum geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 750.00 einen Betrag von CHF 3'530.55 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 3'530.05 (Ersatz Gerichts- und Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 sowie Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten von CHF 530.05) aus der Gerichts- kasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 0.50 ist der Beschwer- deführerin zurückzuerstatten.

E. 6 Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

E. 7 Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf - Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf - Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, Bahnhofstrasse 1, Altdorf (zur Eintragung nach Art. 159 lit. b HRegV) - Betreibungsamt Altdorf, Gemeindehaus Altdorf, Tellsgasse 25, 6460 Altdorf - Amt für das Grundbuch, Bahnhofstrasse 43, Postfach 46, 6460 Altdorf

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Altdorf, 2. September 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nach- lassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Versand:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 26 15

Urteil vom 2. September 2026

__________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ vertreten durch RA MLaw Ante Kolobarić, Baumann Rechts- anwälte und Notare, Rathausplatz 5, Postfach, 6460 Altdorf Beschwerdeführerin

gegen

B.___ Beschwerdegegnerin

__________________________ Gegenstand

Konkurseröffnung (Entscheid Landgerichtspräsidium Uri vom 28.07.2026 [LGP 26 277])

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Prozessgeschichte: A. Mit Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 26 277) vom 28. Juli 2026 wurde über A.___ der Konkurs eröffnet. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. August 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Uri und stellte folgende Anträge (act. 2.1):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 28. Juli 2026 und die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin seien aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Beschwerdeführerin sei die Wie- deraufnahme der Geschäftstätigkeit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu genehmigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulas- ten des Staates. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2026 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Gleich- zeitig wurde der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt innert 3 Tagen zum Antrag auf auf- schiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert einen Kosten- vorschuss von CHF 750.00 zu zahlen, mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Das Konkursamt wurde angewiesen weitere Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterlassen. Die Par- teien wurden darauf hingewiesen, dass die Gerichtsferien nicht gelten (act. 1.1). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2026 die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (act. 3.1). E. Die Beschwerdeantwort vom 17. August 2026 wurde der Beschwerdeführerin am 19. August 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 1.3). Gleichzeitig wurde verfahrensleitend verfügt, dass das Gericht die Akten prüfen und über den weiteren Verfahrensgang/in der Sache entscheiden wird.

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F. Mit Zwischenentscheid vom 20. August 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt. G. Mit Eingabe vom 1. September 2026 übermittelte das Konkursamt Uri drei Forderungseingaben (act. 5.6).

Erwägungen: 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 309 lit. b Ziff. 7 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide des Konkursgerichtes. Die Beschwerde er- folgte frist- und formgerecht (Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfä- higkeit und die Hinterlegung der Schuld geltend (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Beschwerde wird ein- getreten. 2. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt allfälligen Parteientschädigungen sowie jene des Konkursamtes für den Zeitraum zwischen der Kon- kurseröffnung und der Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz (BGE 151 III 574 E. 3.1; BGer 5A_217/2024 vom 14.06.2024 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 09.02.2015 E. 3.3 ff. mit Hinweisen). Die Parteien können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG, «unechte Noven»). Neue Be- hauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen können die Parteien innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen sind («echte Noven», vergleiche BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 139 III 491 E. 4.4; BGer 5A_977/2022 vom 28.02.2023 E. 2.1.2; BGer 5A_67/2019 vom 25.02.2019 E. 3.2). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

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vorgebrachte Noven können hingegen nicht mehr berücksichtigt werden. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 139 III 491 E. 4; BGE 136 III 294 E. 3.1; BGer 5A_646/2024 vom 04.11.2024 E. 3.1; BGer 5A_1005/2020 vom 19.01.2021 E. 3.4). Die Schuldnerin muss die Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft machen, wenn sie sich auf einen der Aufhebungsgründe («echte Noven») von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft (BGE 151 III 574 E. 3.2). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet Glaubhaftmachen der Zahlungsfähig- keit, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähig- keit (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1). An diese Glaubhaftmachung dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfä- higkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1). Zahlungsfähig- keit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_353/2022 vom 31.08.2022 E. 2.3; BGer 5A_446/2014 vom 27.10.2014 E. 4.2; BGer 5A_642/2010 vom 7.12.2010 E. 2.4). Das Abtragen der be- stehenden Schulden in absehbarer Zeit bzw. längstens innert zwei Jahren wird in der kantonalen Recht- sprechung teilweise als genügend erachtet (Roger Giroud/Fabiana Theus Simoni, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174; Entscheid Ober- gericht des Kantons Zürich vom 28.04.2026, PS260138, E. 4.3; Entscheid Appellationsgericht des Kan- tons Basel-Stadt vom 05.03.2026, BEZ.2026.15, E. 2.3.1). Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvor- schlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt oder wenn aus Betreibungen bereits Verlust- scheine resultierten. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint (BGer 5A_41/2024 vom 02.05.2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28.09.2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Falls Konkursandrohungen vorliegen, hat der Schuldner nachzuweisen, dass bezüg- lich dieser Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegen, ausser er kann glaubhaft machen, dass er über flüssige Mittel verfügt, diese und auch die anderen fälligen Forderungen zu tilgen (BGer 5A_251/2018 vom 31.05.2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen

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Gesamteindruck (BGer 5A_263/2026 vom 22.05.2026 E. 3.1.3; BGer 5A_844/2025 vom 27.11.2025 E. 3.1; BGer 5A_375/2025 vom 11.08.2025 E. 4.1). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten (CHF 500.00 Gerichtskosten Konkursgericht und CHF 500.00 bis CHF 600.00 Kosten Konkursamt) von CHF 3'530.55 in bar beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt (act. 2.1). Ausserdem er- weise sich die Beschwerdeführerin als zahlungsfähig. Das Einzelunternehmen habe im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn von CHF 28'784.34 erwirtschaftet, bei einem durchschnittlichen Tagesumsatz von CHF 1'100.00. Das Inventar weise einen Wert von über CHF 100'000.00 auf. Das aktuelle Bankguthaben betrage CHF 3'468.01, der Kassenbestand CHF 1'388.00. Die Beschwerdeführerin habe mit einer nahe- stehenden Person ausserdem einen Darlehensvertrag über die Summe von CHF 10'000.00 abgeschlos- sen. Die Darlehenssumme sei mit der Aufhebung des Konkurses zur Zahlung fällig. Der Betreibungsre- gisterauszug zeige hinsichtlich der letzten zwei Jahre noch nicht getilgte Forderungen im Gesamtum- fang von CHF 5'123.67. Mit der zusätzlichen Rückerstattung des zu viel hinterlegten Betrages im Um- fang von CHF 2'000.00 bis CHF 1'900.00 seien genügend liquide Mittel vorhanden, um die fälligen For- derungen zu begleichen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sei mit dem grossen Inventar sowie dem Tagesumsatz von durchschnittlich CHF 1'100.00 erstellt. 2.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Nachweis der Sicherstellung der Kosten des Konkursam- tes erbracht sei. Die Beschwerde sei schon aus diesem Grund abzuweisen. Ausserdem zeige die Be- schwerdeführerin nicht auf, wie sie die übrigen noch offenen und in Betreibung gesetzten Forderungen begleichen wolle. Aus dem belegten Jahresgewinn 2025 und den 2026 erzielten Tagesumsätzen lasse sich nicht hinreichend auf die Zahlungsfähigkeit schliessen. Auch das (noch nicht gewährte) Darlehen über CHF 10'000.00 stelle eine Schuld dar, die bis Ende 2027 zur Rückzahlung fällig wäre. Es bleibe offen und werde durch nichts belegt, wie die Beschwerdeführerin diesen Zahlungsverpflichtungen nebst allen anderen bisherigen und neuen Verpflichtungen gerecht werden wolle. Die Zahlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen sei. 2.4 2.4.1 Die Beschwerdeführerin macht die Zahlungsfähigkeit und die Hinterlegung der Schuld beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin geltend. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre finanzielle Situation sowie die Hinterlegung der Schuld wurden innert der Beschwerdefrist eingereicht und können als Noven berücksichtigt werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin beträgt gemäss

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Aufstellung der Vorinstanz CHF 530.05 (act. 01.03 LG). Darin enthalten sind nebst der eigentlichen For- derung in Höhe von CHF 404.75 (CHF 381.05 Forderung I, CHF 3.70 Forderung II, CHF 20.00 Forderung III), auch Zinsen im Gesamtbetrag von CHF 7.30, Betreibungskosten von CHF 68.00 und die Parteient- schädigung im Betrag von CHF 50.00. Die Beschwerdeführerin belegt, dass sie CHF 3'530.55 am 7. Au- gust 2026 und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse des Obergerichts leistete (act. 5.2). Damit deckt sie die betriebene Forderung inkl. Zinsen und Betreibungskosten im Umfang von CHF 480.05 (CHF 404.75 Forderung, CHF 7.30 Zinsen, CHF 68.00 Betreibungskosten), die Parteientschä- digung im Betrag von CHF 50.00 sowie den Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin im Betrag von CHF 3'000.00. Der Kostenvorschuss der Gläubigerin muss grundsätzlich nicht hinterlegt werden. Mit diesem hinterlegten Betrag können jedoch die Gerichtskosten der Vorinstanz im Betrag von CHF 500.00 sowie die seit der Konkurseröffnung angefallenen Kosten des Konkursamtes in Höhe von CHF 600.00 gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin hat somit einen Betrag von CHF 1'900.50 zu viel hinterlegt. Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht im Betrag von CHF 750.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet (act. 5.3). Folglich hat die Beschwerdeführerin die betriebene Forderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vollständig hinterlegt. 2.4.2 Zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reichte die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Rechts- mittelfrist Folgende Belege ein, auf die nachfolgend eingegangen wird (act. 2.1): Den Jahresabschluss 2025 (Beilage 5), Belege der aktuellen Tagesumsätze 2026 (Beilage 6), eine Inventarliste (Beilage 7), Kontoauszüge (Beilage 8), eine Bestätigung des Konkursamtes über den aktuellen Kassenbestand (Bei- lage 9), einen Darlehensvertrag (Beilage 10) sowie den Betreibungsregisterauszug mit Schuldner-Infor- mation (Beilage 11 und 12). 2.4.3 Aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. August 2026 (act. 2.1, Beilage 11) sowie der Schuldnerinformation vom 4. August 2023 (act. 2.1, Beilage 12) gehen neben 22 bezahlten Betrei- bungsforderungen, vier zurückgezogene Betreibungen und zehn Konkurseröffnungen hervor. Insge- samt wurden Forderungen im Betrag von CHF 29'086.58 eingetrieben, wovon CHF 7'772.30 noch aus- stehend sind. Die Restschulden setzen sich zusammen aus einer offenen Betreibung der Beschwerde- führerin über CHF 3'584.50 im Stadium des Zahlungsbefehls sowie Verlusten aus Konkursverfahren im Betrag von CHF 4'187.80. Weitere Konkursandrohungen bestehen nicht. Aus den eingereichten Forderungseingaben beim Konkursamt Uri gehen sodann weitere offene For- derungen im Betrag von CHF 2'679.50 hervor (act. 5.6). Damit liegen Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 10'451.80 (CHF 7'772.30 + CHF 2'679.50) vor.

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Grundsätzlich sprechen die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, sie selbst kleinere Beträge nicht bezahlt und aus den Betreibungen bereits Verlustscheine resul- tierten, gegen ihre Zahlungsfähigkeit. Der Schuldnerinformation ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bemüht ist, die Schulden jeweils abzubezahlen. Dies gilt es im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass sich die noch nicht getilgten Forderungen der letzten zwei Jahre auf lediglich CHF 5'123.67 belaufen würden, sie substantielle Teilzahlungen leiste und ernst- haft um die Abzahlung bemüht sei. Die Beschwerdeführerin hätte beabsichtigt, die gesamten offenen Forderungen beim Betreibungsamt Altdorf zu bezahlen, was aber nicht möglich gewesen sei, da das Betreibungsamt nach der Konkurseröffnung keine Zahlungen mehr akzeptiert habe. Sie müsse deshalb mit der Tilgung bis zur Aufhebung des Konkurses zuwarten. 2.4.4 Aus dem eingereichten Auszug des Geschäftskontos bei der PostFinance AG geht ein Saldo von CHF 3'338.50 per 31. Juli 2026 hervor (act. 2.1, Beilage 8). Das Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank Urnerland weist einen Saldo von CHF 129.50 per 31. Juli 2026 auf (act. 2.1, Beilage 8). Gemäss Auskunft des Konkursamtes Uri beträgt der aktuelle Kassenbestand CHF 1'388.00 (act. 2.1, Beilage 9). Sodann reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg über den Abschluss eines Darlehensvertrages nach Kon- kurseröffnung über den Betrag von CHF 10'000.00 mit einer ihr nahestehenden Person zur Sicherstel- lung des Fortbestands der Einzelfirma ein (act. 2.1, Beilage 10). Die Auszahlung des Darlehens erfolgt bei Aufhebung des Konkurses. Das Darlehen ist unverzinslich und bis Dezember 2027 zurückzubezah- len. Das Beibringen von unterzeichneten Darlehensverträgen kann unter Umständen als hinreichender Nachweis der Zahlungsfähigkeit ausreichen, wobei ein darüberhinausgehender Nachweis der Solvenz der Darlehensgeber nicht erforderlich ist (BGer 5A_786/2012 vom 18.12.2012 E. 4). Demgemäss gilt es, die Darlehenssumme als liquides Mittel zu berücksichtigen. Insgesamt stehen der Beschwerdefüh- rerin somit sofort verfügbare Mittel im Betrag von CHF 16’756.50 (CHF 1'900.50 zu viel hinterlegter Betrag bei der Gerichtskasse des Obergerichts [vergleiche E. 2.4.1 vorstehend], CHF 3'338.50 Saldo Konto PostFinance AG, CHF 129.50 Saldo Konto Raiffeisenbank Urnerland, CHF 1'388.00 Kassenbe- stand, CHF 10'000.00 Darlehenssumme) zur Verfügung. 2.4.5 Aus der Inventarliste ergibt sich ein Gesamtwert des Inventars von CHF 102'256.90 (act. 2.1, Beilage 7). Dabei handelt es sich um eine durch die Beschwerdeführerin erstellt Liste und Schätzung des Wer- tes des Inventars, welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. Ohnehin stellt das Geschäfts- inventar in der Regel kein liquides Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., N. 26d zu Art. 174; Entscheid

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Obergericht des Kantons Aargau vom 19.03.2026, ZSU.2026.74, E. 2.3.2.2.4; Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 22.01.2025, PS250008, E. 3.5), weshalb dieses unberücksichtigt bleibt. 2.4.6 Mit den sofort verfügbaren Mitteln im Betrag von CHF 16’756.50 kann die Beschwerdeführerin die dringendsten Forderungen in Höhe von CHF 10'451.80 (teilweise im Stadium der Zustellung des Zah- lungsbefehls) begleichen sowie einen Teil der Darlehensschuld im Betrag von CHF 6'304.70 abtragen. Jedoch kann sie die Rückzahlung der Darlehensschuld im Betrag von CHF 3'695.30 nicht sogleich vor- nehmen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die Darlehensschuld nicht per sofort zur Rück- zahlung fällig wird. Gemäss den vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten verbleibt der Beschwerdefüh- rerin über ein Jahr Zeit, um die restliche Darlehensschuld bis Dezember 2027 zu tilgen. Damit verblei- ben Schulden im Betrag von CHF 3'695.30. 2.4.7 Zu den Einnahmen führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von rund CHF 1'100.00 erziele. Dies belegt sie anhand von monatlichen Umsätzen der Monate Januar bis Juni 2026 (act. 2.1, Beilage 6). Im Geschäftsjahr 2025 habe die Beschwerdeführerin einen Gewinn von gerundet CHF 28'784.30 erzielt (act. 2.1, Beilage 5). Die Beschwerdeführerin macht zu den Ausga- ben und laufenden Verbindlichkeiten – wie etwa Miete, Löhne oder sonstige monatlich wiederkeh- rende Ausgaben – keine Angaben. Aus dem Jahresabschluss 2025 ist jedoch ersichtlich, dass der Mietaufwand jährlich CHF 10'800.00 sowie der Aufwand für Waren und Unterhalt etc. jährlich CHF 315'940.70 beträgt. Es ist davon auszugehen, dass im ausgewiesenen Aufwand Löhne, Steuern und dergleichen bereits berücksichtigt sind. Mit den Einnahmen wird die Beschwerdeführerin den lau- fenden Bedarf decken und die noch offenen Schulden innert absehbarer Zeit abtragen können. 2.4.8 Zusammenfassend kann bei der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht von einer unabsehbaren Illiquidität gesprochen werden. Immerhin scheint ihr Einzelunternehmen eine Ge- schäftstätigkeit mit regelmässig und konstant gleich hohen Einnahmen aufzuweisen. Damit scheint einstweilen glaubhaft, dass sie ihre Altlasten innert absehbarer Zeit wird abtragen können und sie ih- ren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit bzw. ihre Zahlungsfähigkeit erscheint gerade noch hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde, an das Glaub- haftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere wei- tergehende Unterlagen (bspw. Jahresrechnungen früherer Jahre, Steuerunterlagen, Unterlagen zu den

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konkreten Ausgaben und laufenden Verbindlichkeiten, Sanierungsplan) einreichen sowie Ausführun- gen zum Liquiditätsengpass machen müsste. 3. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG sind erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der von der Vorinstanz eröffnete Konkurs ist aufzuheben. Die Aufhebung des Konkurses ist dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen (Art. 176 Abs. 1 SchKG) und ist im Handelsregister zu publizieren (Art. 159 lit. b Handelsregisterverord- nung [HRegV, SR 221.411]). 4. 4.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 750.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]; vergleiche Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Beschwer- deführerin aufzuerlegen. Denn diese hat durch die Sicherstellung der vollständigen Schuld erst im Ver- laufe des obergerichtlichen Verfahrens den Ausgang des Verfahrens bestimmt (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 4.2 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden gemäss dem Entscheid der Vor- instanz mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von CHF 750.00 werden mit dem beim Obergericht geleisteten Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Konkursamt Uri wird angewiesen, den vom Landgerichtspräsidium I Uri weitergeleiteten Kosten- vorschuss von CHF 2'500.00 nach Abzug der beim Konkursamt entstandenen Kosten an die Beschwer- deführerin zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht des Kantons Uri zusätzlich zum geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 750.00 einen Betrag von CHF 3'530.55 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 3'530.05 (Ersatz Gerichts- und Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 sowie For- derungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten von CHF 530.05) aus der Gerichtskasse an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 0.50 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

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4.3 Trotz Gutheissung der Beschwerde steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu, zumal sie die Prozesskosten zu tragen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO; siehe oben E. 4.1). Die Beschwerdegeg- nerin hat keine Parteientschädigung beantragt, womit keine gesprochen werden kann (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario).

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Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Landgerichtspräsidiums I Uri (LGP 26

277) vom 28. Juli 2026 betreffend Konkurseröffnung über A.___ wird aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 750.00 Entscheidgebühr, wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus CHF 500.00 Entscheidgebühr, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.

4. Das Konkursamt Uri wird angewiesen, den vom Landgerichtspräsidium I Uri weitergeleiteten Kos- tenvorschuss von CHF 2'500.00 nach Abzug der beim Konkursamt entstandenen Kosten an die Be- schwerdeführerin zu überweisen.

5. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht des Kantons Uri zusätzlich zum geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 750.00 einen Betrag von CHF 3'530.55 hinterlegt. Davon ist ein Betrag von CHF 3'530.05 (Ersatz Gerichts- und Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 sowie Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten von CHF 530.05) aus der Gerichts- kasse an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Der Restbetrag von CHF 0.50 ist der Beschwer- deführerin zurückzuerstatten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 7. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin Mitteilung - Landgerichtspräsidium Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf - Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf - Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, Bahnhofstrasse 1, Altdorf (zur Eintragung nach Art. 159 lit. b HRegV) - Betreibungsamt Altdorf, Gemeindehaus Altdorf, Tellsgasse 25, 6460 Altdorf - Amt für das Grundbuch, Bahnhofstrasse 43, Postfach 46, 6460 Altdorf

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Altdorf, 2. September 2026

OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nach- lassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Versand: